LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2019
3 Sa 300/18
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 451/18

Auslegung BetriebsvereinbarungAuslegung Tarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 300/18

DRsp Nr. 2019/12389

Auslegung Betriebsvereinbarung Auslegung Tarifvertrag

1. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Regelung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, also nach dem Wortlaut, dem Wortsinn und dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift.2. Ein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben verlangt die entschuldbare Unwissenheit auf der einen und die zumutbare Erteilung der Auskunft auf der anderen Seite. Aber ohne Leistungsanspruch besteht kein Recht auf Auskunftsverlangen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.08.2018, Az.: 2 Ca 451/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften ein Auskunftsanspruch zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften (US Army Europe), zuletzt als Verwaltungsangestellte in der R. Elementary School beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin gemäß Vergütungsgruppe C4-A/7 beträgt 2.935,44 € brutto.