Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2019 -
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Auslegung einer tariflichen Regelung zur Berechnung des Urlaubsentgelts. Dabei streiten sie insbesondere um die Frage, ob der vom Tarifvertrag gewählte Begriff "vorausgehendes Beschäftigungsjahr" gleichbedeutend mit dem Begriff "vorausgehendes Kalenderjahr" ist.
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