LAG Köln - Urteil vom 12.09.2019
6 Sa 224/19
Normen:
BGB § 611; BUrlG § 11; BUrlG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6959/18

Auslegung des in einem Tarifvertrag verwendeten Begriffs des vorausgehenden Beschäftigungsjahrs

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 224/19

DRsp Nr. 2019/16156

Auslegung des in einem Tarifvertrag verwendeten Begriffs des "vorausgehenden Beschäftigungsjahrs"

Verwendet eine abstrakt-generelle Regelung (hier ein Tarifvertrag) den Begriff "vorausgehendes Beschäftigungsjahr" sind damit grundsätzlich die vorausgehenden 365 Tage des Beschäftigungsverhältnisses gemeint und nicht etwa das vorausgehende vom 1. Januar bis 31. Dezember reichende Kalenderjahr.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2019 - 8 Ca 6959/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BUrlG § 11; BUrlG § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auslegung einer tariflichen Regelung zur Berechnung des Urlaubsentgelts. Dabei streiten sie insbesondere um die Frage, ob der vom Tarifvertrag gewählte Begriff "vorausgehendes Beschäftigungsjahr" gleichbedeutend mit dem Begriff "vorausgehendes Kalenderjahr" ist.