LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2019
2 Sa 79/19
Normen:
GBV Entgeltsystem (2012) § 5; GBV Entgeltsystem (2012) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1222/18

Auslegung des in einer Gesamtbetriebsvereinbarung verwendeten Begriffs einer höher bewerteten TätigkeitAbgrenzung zwischen Abwesenheitsvertretung und Übertragung der Tätigkeiten eines anderen DienstpostensVertretung der Geschäftsführerin als ständige Aufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 79/19

DRsp Nr. 2020/3289

Auslegung des in einer Gesamtbetriebsvereinbarung verwendeten Begriffs einer "höher bewerteten Tätigkeit" Abgrenzung zwischen Abwesenheitsvertretung und Übertragung der Tätigkeiten eines anderen Dienstpostens Vertretung der Geschäftsführerin als ständige Aufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers

1.Zur Auslegung von § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem für die Beschäftigten der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.