BAG - Urteil vom 16.03.2023
6 AZR 124/22
Normen:
AEUV Art. 45; EWR Art. 28; TVK v. 01.10.2019 § 1; TVK v. 01.10.2019 § 15 Abs. 1; TVK v. 01.10.2019 § 30 Abs. 4; TVK a.F. § 1 Abs. 1; TVK a.F. § 51;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 14
NZA 2023, 1065
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 613/21
ArbG München, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 15754/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnrechnung von erworbenen Dienstzeiten als Musiker im Ausland in § 15 Abs. 1 TVKKeine Behinderung wegen Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten

BAG, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 124/22

DRsp Nr. 2023/9001

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Anrechnung von erworbenen Dienstzeiten als Musiker im Ausland in § 15 Abs. 1 TVK Keine Behinderung wegen Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in den EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten

Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Abs. 1 TVK sind alle Zeiten einer Tätigkeit als Musiker bei Konzert- und Theaterorchestern als Dienstzeiten anzurechnen, sofern ihre Berücksichtigung nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 TVK ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitszeiten bei nicht dem Deutschen Bühnenverein angehörenden inländischen oder im Ausland ansässigen Arbeitgebern - unabhängig davon, ob sich diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder außerhalb dieser Einzugsbereiche befinden - verbracht worden sind (Rn. 14 ff.). 2. § 15 Abs. 1 TVK gewährleistet insoweit auch, dass Musiker, die bei im Ausland ansässigen Konzert- und Theaterorchestern beschäftigt waren, nicht ohne objektiven Grund schlechter gestellt werden als jene, die ihre gesamte Tätigkeit ausschließlich bei inländischen Arbeitgebern zurückgelegt haben, und sie somit nicht in ihrem Recht auf Freizügigkeit behindert werden (Rn. 21).