BAG - Urteil vom 28.03.2023
9 AZR 106/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 11a; TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NRW (2020) v. 07.11.2020 Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Altersteilzeit Nr. 75
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 889/21
ArbG Dortmund, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 846/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTariflicher Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der AltersteilzeitArbeitszeitanteilige Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der AltersteilzeitKeine teilzeitbedingte Diskriminierung durch anteilige Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 106/22

DRsp Nr. 2023/10259

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Tariflicher Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Arbeitszeitanteilige Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit Keine teilzeitbedingte Diskriminierung durch anteilige Berechnung der Corona-Sonderzahlung in der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020 erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Dieser Anspruch steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zu dem maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden (Rn. 12).