BAG - Urteil vom 28.03.2023
9 AZR 219/22
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 123
BB 2023, 2025
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 115/21
ArbG Oldenburg, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 319/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsRegelungsspielraum der Tarifvertragsparteien für den tariflichen MehrurlaubVerständnis des gesetzlichen Mindesturlaubs als Arbeitsleistung i.S.d. Art. 7 RL 20037/88/EGFreistellung von der Arbeit im Rahmen des Tarifmodells zur Verkürzung der LebensarbeitszeitVerfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Mehrurlaubs im Austrittsjahr auf die Zahl der gearbeiteten TageGestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 219/22

DRsp Nr. 2023/10260

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien für den tariflichen Mehrurlaub Verständnis des gesetzlichen Mindesturlaubs als Arbeitsleistung i.S.d. Art. 7 RL 20037/88/EG Freistellung von der Arbeit im Rahmen des Tarifmodells zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Mehrurlaubs im Austrittsjahr auf die Zahl der gearbeiteten Tage Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien dürfen die Gewährung von tariflichem Mehrurlaub weitgehend frei regeln und grundsätzlich von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig machen. Soweit allerdings die tarifvertraglichen Bestimmungen (auch) die Inanspruchnahme gesetzlichen Mindesturlaubs gefährden können, muss die Tarifnorm - soweit möglich - gesetzeskonform ausgelegt und angewandt werden (Rn. 17). 2. Die Inanspruchnahme von gesetzlichem Mindesturlaub ist als Arbeitsleistung iSv. § 10 Nr. 4.4 Satz 1 MTV zu werten. Ein anderes Verständnis ließe sich nicht mit den Zielen von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbaren (Rn. 18).