BAG - Urteil vom 26.04.2023
10 AZR 163/22
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 616; EFZG § 3; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); MTV gewerbliche Verbundgruppen Bbg v. 22.12.2011 § 16; MTV gewerbliche Verbundgruppen Bbg v. 22.12.2011 § 17; MTV gewerbliche Verbundgruppen Bbg v. 22.12.2011 § 19;
Fundstellen:
BB 2023, 2036
DB 2023, 2381
NZA 2023, 1056
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1085/21
ArbG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsSystematik der Wortauslegung eines TarifvertragsKrankengeld als Lohnersatzleistung i.S.d. § 16 Nr. 7 MTV

BAG, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 163/22

DRsp Nr. 2023/8998

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Systematik der Wortauslegung eines Tarifvertrags Krankengeld als Lohnersatzleistung i.S.d. § 16 Nr. 7 MTV

Orientierungssätze: 1. Ist ein Arbeitnehmer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt, ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht, sondern es liegt eine Leistungsstörung vor (Rn. 17). 2. Für den Bereich des Arbeitsrechts gibt es keinen feststehenden Rechtsbegriff der "Lohnersatzleistung". Vielmehr fallen hierunter grundsätzlich alle Leistungen, die einen Lohn- bzw. Entgeltausfall auffangen sollen, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber oder von Dritten gezahlt werden. Wird in einem Tarifvertrag - wie in § 17 Nr. 6 Halbs. 2 MTV - ohne eigene Definition oder Einschränkung der Begriff der "Lohnersatzleistung" verwendet, fällt deshalb hierunter ua. auch das Krankengeld. Zeiten des Krankengeldbezugs führen deshalb nicht zur Kürzung der Sonderzahlung nach § 17 MTV (Rn. 18 ff.). 3. Bezieht ein Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach dem Auslaufen des Bezugszeitraums für Krankengeld Arbeitslosengeld, nachdem der Arbeitgeber im Hinblick auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit auf die Ausübung seines Direktionsrechts verzichtet hat, ruht regelmäßig das Arbeitsverhältnis iSv. § 17 Nr. 6 Halbs. 1 MTV (Rn. 33).