BAG - Urteil vom 15.11.2022
3 AZR 457/21
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; UmwG § 323 Abs. 1; UmwG § 324; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 und 2; ZPO § 308; Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte (TV-SR);
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Auslegung Nr. 64
NZA 2023, 443
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 13/21
ArbG Wuppertal, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2938/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTariflicher Energiekostenrabatt als gewährte betriebliche SozialleistungAnspruch der Ruheständler auf den tariflichen EnergiekostenrabattWechsel des Arbeitgebers bei Spaltung (§ 324 UmwG) und Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB)Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot für anspruchsausschließende oder -einschränkende Tarifregelungen

BAG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 457/21

DRsp Nr. 2023/2047

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tariflicher Energiekostenrabatt als gewährte betriebliche Sozialleistung Anspruch der Ruheständler auf den tariflichen Energiekostenrabatt Wechsel des Arbeitgebers bei Spaltung (§ 324 UmwG) und Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB) Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot für anspruchsausschließende oder -einschränkende Tarifregelungen

Orientierungssätze: 1. Die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR ist dahin auszulegen, dass sie den von der Arbeitgeberin gewährten Energiekostenrabatt als "gewährte betriebliche Sozialleistung" in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für Betriebsrentner fortführt (Rn. 21). 2. Der Rabatt ist den Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten, da der Energiekostenrabatt nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde (Rn. 21). 3. Die Tarifnorm unterscheidet nicht danach, ob die Arbeitnehmer von der Spaltung unmittelbar betroffen sind und den Arbeitgeber im Rahmen der Spaltung etwa aufgrund Betriebsübergangs nach § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wechseln (Rn. 24 ff.).