LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2020
6 Sa 465/19
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BBiG (i.d. bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung) § 17; BBiG § 111 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; TVAöD § 1 Abs. 3; TVAöD § 7; TVAöD § 8 Abs. 1; TVAöD § 13 Abs. 1; TVöD § 15; TVöD § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 697/18

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsKeine Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 465/19

DRsp Nr. 2022/6282

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Keine Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.