Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am . .19 geborene Kläger war seit dem 01.06.1980 Arbeitnehmer der Beklagten/Berufungsbeklagten zu 1), die als Unternehmen Schneid- und Wickelmaschinen sowie Wickler herstellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.
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