LAG Köln - Urteil vom 04.12.2019
11 Sa 208/19
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1608/18

Auslegung einer Abrede in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des von einem Lebensversicherer garantierten Garantiezinses

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 208/19

DRsp Nr. 2020/15389

Auslegung einer Abrede in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des von einem Lebensversicherer garantierten Garantiezinses

Da der Höchstrechnungszins einer Lebensversicherung bei deregulierten Pensionskassen nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 VAG rechtsverbindlich vom Bundesfinanzministerium zur Berechnung der Deckungsrückstellung festgelegt wird, also nicht disponibel ist, liegt es fern, dass die Arbeitgeber als Schuldner einer Pensionszusage und ein Lebensversicherungsunternehmen einen solchen vereinbart haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2019 - 4 Ca 1608/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1;

Tatbestand

Der am . .19 geborene Kläger war seit dem 01.06.1980 Arbeitnehmer der Beklagten/Berufungsbeklagten zu 1), die als Unternehmen Schneid- und Wickelmaschinen sowie Wickler herstellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

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