LAG Köln - Urteil vom 29.01.2019
4 Sa 348/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4664/17

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung einer Jahressonderzahlung

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 348/18

DRsp Nr. 2020/14850

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung einer Jahressonderzahlung

Nimmt eine Klausel im Arbeitsvertrag hinsichtlich der zu zahlenden monatlichen Bruttovergütung auf die Grundsätze der Beamtenbesoldung in dem betreffenden Bundesland Bezug, sind dabei die zu zahlenden Entgeltbestandteile der Beamtenbesoldung abschließend aufgeführt, so umfasst diese Klausel nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, wenn diese nicht genannt sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 - 8 Ca 4664/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Aufgaben der technischen Überwachung wahrnimmt und insgesamt etwa 1.290 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter anderem führt sie Kfz-Hauptuntersuchungen durch. Die Beklagte hat ihren Sitz in K .

Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Kfz-Sachverständiger in der Prüfstelle Siegburg beschäftigt.

1. 2. 3. 1. 2.