Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Aufgaben der technischen Überwachung wahrnimmt und insgesamt etwa 1.290 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter anderem führt sie Kfz-Hauptuntersuchungen durch. Die Beklagte hat ihren Sitz in K .
Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Kfz-Sachverständiger in der Prüfstelle Siegburg beschäftigt.
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