BAG - Urteil vom 13.12.2023
4 AZR 286/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; AEUV Art. 288 Abs. 3; EUV Art. 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 732/21
ArbG Wuppertal, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 733/21
LAG Düsseldorf, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 925/21

Auslegung einer arbeitsvertraglich mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarten unbedingten zeitdynamischen Verweisungsklausel wie eine sog. Gleichstellungsabrede; Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags als einziges relevantes Kriterium unabhängig vom Alter der Vertragschließenden

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 286/22

DRsp Nr. 2024/5522

Auslegung einer arbeitsvertraglich mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarten unbedingten zeitdynamischen Verweisungsklausel wie eine sog. Gleichstellungsabrede; Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags als einziges relevantes Kriterium unabhängig vom Alter der Vertragschließenden

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertraglich vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarte unbedingte zeitdynamische Verweisungsklausel ist aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig wie eine sogenannte Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen (Rn. 16 f.). 2. Eine vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Verweisungsklausel kann nur dann als unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zeitdynamische Bezugnahme ausgelegt werden, wenn ein dahingehendes Verständnis in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat oder sonstige Umstände dafür sprechen. Die Darlegungs- und Beweislast für einen von der Regel abweichenden Erklärungsinhalt liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Rn. 20).