BAG - Urteil vom 19.05.1961
1 AZR 35/60
Normen:
BGB § 276 § 611 Abs. 1 ; RVO § 898 § 899 ; ZPO § 139 § 253 § 256 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
DB 1961, 1070
DB 1961, 1620
SAE 1962, 31
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.1959 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 171/58

Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei Schädigung von Arbeitnehmern untereinander

BAG, Urteil vom 19.05.1961 - Aktenzeichen 1 AZR 35/60

DRsp Nr. 2005/1851

Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei Schädigung von Arbeitnehmern untereinander

»1. Auch ein Klageantrag ist der Auslegung fähig. Bei dieser Auslegung muß der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrags zurücktreten. 2. Über die Anforderungen, die an eine Revisionsrüge gemäß § 139 ZPO gestellt werden müssen. 3. An der Rechtsprechung über die Freistellungspflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber, der einem Arbeitskameraden schuldhaft einen Schaden beigefügt hat, wird festgehalten (vgl. BAG AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG AP Nr. 9 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Sie steht nicht im Widerspruch zu BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO. 4. Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Ansprüche, die vom Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern mit Erfolg gegen den Schädiger geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

BGB § 276 § 611 Abs. 1 ; RVO § 898 § 899 ; ZPO § 139 § 253 § 256 § 554 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Prölss, AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Steindorff, SAE 1962, 33

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, vom 27.11.1959 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 171/58
Fundstellen
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
DB 1961, 1070
DB 1961, 1620
SAE 1962, 31