LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2020
6 Sa 208/19
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BurlG § 1 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-V § 14; TV-V § 6 Abs. 3 S. 1; TV-V § 6 Abs. 3 S. 2; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1784/18

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 208/19

DRsp Nr. 2020/9861

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts

§ 6 Abs. 3 TV-V kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass als Referenzzeitraum für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 14 Abs. 1 TV-V die Monate zu betrachten sind, in denen der Arbeitnehmer vor der Urlaubnahme zuletzt drei volle Kalendermonate lang den vollständigen Tariflohn erhalten hat. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV-V regelt insoweit einen von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichenden Referenzzeitraum, als er für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht auf die letzten 13 Wochen, sondern auf die letzten drei vollen Kalendermonate vor der Urlaubnahme abstellt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. Mai 2019 - 8 Ca 1784/18 abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BurlG § 1 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-V § 14; TV-V § 6 Abs. 3 S. 1; TV-V § 6 Abs. 3 S. 2; ZPO § 263;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung von tariflichem Urlaubsentgelt des Klägers.

Der Beklagte ist ein 2010 gegründeter Zweckverband, der als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge Abwässer von 100.000 Einwohnern entsorgt und 10 Kläranlagen unterhält.