LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.05.2019
5 Sa 28/18
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 53/16

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenAnwendung der Unklarheitenregel nach Auslegung der Allgemeinen GeschäftsbedingungenTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 28/18

DRsp Nr. 2019/11151

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung der Unklarheitenregel nach Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sind arbeitsvertragliche Bestimmungen nur teilweise mit Paragraphenzeichen und Ziffern versehen, liegt noch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Regelungsgehalt der übrigen Bestimmungen eindeutig zu erkennen ist.

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.11.2018 - 5 Sa 28/18 - wird aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 09.01.2018 - 13 Ca 53/16 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 19.09.2017 - 13 Ca 53/16 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten in der Verhandlung am 19.09.2017 vor der Arbeitsgericht und in der Verhandlung am 06.11.2018 vor dem Landesarbeitsgericht entstanden sind; diese hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung und die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln, insbesondere deren Geltungsdauer und Transparenz.