BAG - Urteil vom 31.05.2023
5 AZR 305/22
Normen:
MuSchG § 21; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 1; TV SMK v. 02.06.2017 § 2 Abs. 1 Nr. 1; TV SMK v. 02.06.2017 § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AP MuSchG 2018 _ 18 Nr. 1
BB 2023, 2547
EzA-SD 2023, 13
MDR 2023, 1537
NJW 2023, 3379
NZA 2023, 1324
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 670/21
ArbG Köln, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3348/20

Auslegung von GesetzenZielsetzung des MutterschutzlohnsVerlängerung des Referenzzeitraums des § 18 Satz 2 MuSchG bei variabler Vergütung mit saisonalen SchwankungenVerlängerung des Referenzzeitraums zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

BAG, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 305/22

DRsp Nr. 2023/12383

Auslegung von Gesetzen Zielsetzung des Mutterschutzlohns Verlängerung des Referenzzeitraums des § 18 Satz 2 MuSchG bei variabler Vergütung mit saisonalen Schwankungen Verlängerung des Referenzzeitraums zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

1. § 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist. 2. Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten. Orientierungssätze: 1. Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns ist es, Schwangere und Mütter eines Neugeborenen durch die Fortzahlung des vorherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts wirtschaftlich abzusichern und sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Der von einem Beschäftigungsverbot betroffenen Frau sollen Anreize genommen werden, in Gefährdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes weiterzuarbeiten, um einen höheren Verdienst zu erzielen (Rn. 29 f.).