LAG München - Urteil vom 16.01.2019
8 Sa 348/18
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 9795/17

Auslegung von TarifnormenKeine Befristung des Jahresurlaubs auf das Kalenderjahr durch die tarifliche RegelungSchlüssige Fassung des Branchentarifvertrages bezüglich eines nicht von vornherein befristeten Urlaubsanspruchs

LAG München, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 348/18

DRsp Nr. 2019/6987

Auslegung von Tarifnormen Keine Befristung des Jahresurlaubs auf das Kalenderjahr durch die tarifliche Regelung Schlüssige Fassung des Branchentarifvertrages bezüglich eines nicht von vornherein befristeten Urlaubsanspruchs

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Kommen mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht, gilt diejenige Tarifauslegung, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.2. Ein tariflicher Urlaubsanspruch erlischt nicht am Ende des Kalenderjahres, wenn der Urlaub "für das laufende Kalenderjahr" gewährt wird. Die umstrittene Tarifnorm enthält keine Hinweise auf einen stringenten Zusammenhang zwischen dem Jahresurlaub und einem von vornherein auf das Ende des Kalenderjahres befristeten Anspruch.3. Die Möglichkeit einer Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das Folgejahr belegt keinesfalls den Willen der Tarifvertragsparteien, den Grundsatz der Befristung des Urlaubs auf das Kalenderjahr in die tarifliche Regelung zu integrieren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.04.2018 - 36 Ca 9795/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: