BAG - Urteil vom 23.05.2017
3 AZR 481/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 3; BetrAVG § 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 313; BGB § 779; BayLBG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 897/15
ArbG München, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 14722/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Inhaltskontrolle bei Einzelfallumständen bei VertragsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotReichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei VertragsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 481/16

DRsp Nr. 2017/9330

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Inhaltskontrolle bei Einzelfallumständen bei Vertragsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Reichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei Vertragsbedingungen Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und Verständnisses Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Schadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016