BAG - Urteil vom 20.06.2017
3 AZR 179/16
Normen:
BGB § 240; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; BayLBG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 485/15
ArbG München, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 14822/13

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Inhaltskontrolle bei Einzelfallumständen bei VertragsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotReichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei VertragsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 179/16

DRsp Nr. 2017/10608

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Inhaltskontrolle bei Einzelfallumständen bei Vertragsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Reichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei Vertragsbedingungen Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und Verständnisses Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Schadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers