BAG - Urteil vom 27.07.2017
6 AZR 701/16
Normen:
GG Art. 3 Abs.1; GG Art. 9 Abs. 3; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Thüringen v. 17.04.2014 (TV-N-Thüringen) § 6 Abs. 2; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Thüringen v. 17.04.2017 (TV-N-Thüringen) Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Verkehrsgewerbe Nr. 25
AuR 2017, 510
EzA-SD 2017, 16
NZA-RR 2018, 90
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 472/15
ArbG Gera, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 305/14

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungPauschale Tarifüberleitung im Ramen der tariflichen Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 701/16

DRsp Nr. 2017/14462

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Pauschale Tarifüberleitung im Ramen der tariflichen Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Seit dem 1. März 2014 bestimmt sich die Stufenzuordnung der Beschäftigten im Anwendungsbereich des TV-N-Thüringen nach den Vorgaben des § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung. Bei der Protokollerklärung handelt es sich um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF sieht eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nur bezogen auf die Eingangsstufe vor. Die bisherige Stufe 1 mit einer Stufenlaufzeit von drei Jahren wurde durch eine sog. Probezeitstufe mit sechs Monaten Stufenlaufzeit ersetzt. Die Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren in den höheren Stufen des Stufenzuordnungssystems blieben hingegen unverändert. Aus der Verkürzung der Eingangsstufe resultiert folglich eine Reduzierung der Gesamtstufenlaufzeit von 12 auf 9 ½ Jahre. Damit soll die Nachwuchsgewinnung erleichtert werden.