BAG - Urteil vom 20.06.2018
4 AZR 339/17
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 61
AuR 2019, 92
EzA-SD 2018, 14
NZA 2019, 264
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 975/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8810/15

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenKalendertägliche Berechnung einer Pauschale zu den Krankenbezügen nach Maßgabe des einschlägigen TarifvertragesKalendertägliche Gewährung des Erholungsurlaubs und Berechnung der Pauschale bei Abrufarbeit nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 339/17

DRsp Nr. 2018/16621

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Kalendertägliche Berechnung einer Pauschale zu den Krankenbezügen nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages Kalendertägliche Gewährung des Erholungsurlaubs und Berechnung der Pauschale bei Abrufarbeit nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung der Krankenbezüge ist die nach § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 berechnete Pauschale auf Kalendertage umzurechnen und kalendertäglich auszuzahlen (Rn. 15 ff.). 2. Sofern Erholungsurlaub kalendertäglich gewährt und genommen wird, ist auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung die nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 berechnete Pauschale auf Kalendertage umzurechnen und kalendertäglich auszuzahlen (Rn. 24 ff.).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 975/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8810/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand: