BAG - Urteil vom 27.02.2018
9 AZR 238/17
Normen:
RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung v. 28.06.2011 § 3 Ziff. 3.1; RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung v. 28.06.2011 § 15 Ziff. 2.1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 967/13
ArbG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9982/12

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenKeine Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der UrlaubsentgeltberechnungDifferenzierung zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit bei der Urlaubsentgeltberechnung

BAG, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 238/17

DRsp Nr. 2018/6194

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Keine Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Urlaubsentgeltberechnung Differenzierung zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit bei der Urlaubsentgeltberechnung

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18).