LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2019
11 TaBV 44/18
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 45/18

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenKünstlerische Tätigkeit als Voraussetzung der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Tarifvertrag Normalvertrag Bühne

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 11 TaBV 44/18

DRsp Nr. 2019/9621

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Künstlerische Tätigkeit als Voraussetzung der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Tarifvertrag "Normalvertrag Bühne"

§ 1 Abs. 2 NV Bühne ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmner nur dann als "Assistent/in von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs" anzusehen und damit dem Tarifvertrag zuzuordnen ist, wenn sie oder er tatsächlich (überwiegend) eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2018 - Az. 9 BV 45/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zu einer Eingruppierung.

Die antragstellende Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt ein Schauspielhaus in E. und ist Mitglied des Deutschen Bühnenvereins. Der Beteiligte zu 2. ist der bei ihr bestehende Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat). Bei den Arbeitsverhältnissen mit der Arbeitgeberin kommen teils der zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger sowie der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. geschlossene Tarifvertrag Normalvertrag Bühne (im Folgenden NV Bühne), teils der (im Folgenden ) zur Anwendung.

1. 2. 3.