LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.2019
4 Sa 6/19
Normen:
BetrAVG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 28
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 380/17

Ausnahmsweise Einheitsbetrachtung bei Anpassung von Versorgungszusage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 6/19

DRsp Nr. 2019/14336

Ausnahmsweise Einheitsbetrachtung bei Anpassung von Versorgungszusage

1. Grundsätzlich ist für jede Versorgungsleistung eine getrennte Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (Anschluss an BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09).2. Soll eine Versorgungszusage in Zusammenschau mit Versorgungsleistungen einer Pensionskasse eine Gesamtversorgung gewährleisten und ist die Leistungszusage mit den Leistungen der Pensionskasse derart verkoppelt, dass auch nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Anpassungen ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau dauerhaft fortgeschrieben werden soll, so kann ausnahmsweise eine Einheitsbetrachtung dergestalt geboten sein, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf die Gesamtversorgung vorzunehmen ist. Dies muss sich aus der Versorgungszusage jedoch hinreichend deutlich ergeben. In diesen Fällen dienen die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen der Pensionskasse nicht der Erfüllung der Anpassungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, sondern haben nur die Funktion, zur versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, zu entlasten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017 (30 Ca 380/17) teilweise abgeändert.

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