BVerfG - Beschluss vom 04.06.2020
1 BvR 2846/16
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 11;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: S. 17 KR 146/16 ER
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 64/16

Ausreichende Begründung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Bewilligung einer stationären Krankenbehandlung eines Krankenversicherten in einem auf umweltmedizinische Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus i.R.d. sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2846/16

DRsp Nr. 2020/11050

Ausreichende Begründung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Bewilligung einer stationären Krankenbehandlung eines Krankenversicherten in einem auf umweltmedizinische Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus i.R.d. sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 11;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorläufige Verpflichtung der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin zur Bewilligung einer stationären Krankenbehandlung in einem auf umweltmedizinische Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus im fachgerichtlichen Eilverfahren.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.