LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2020
3 Ta 202/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 24
NZA-RR 2021, 38
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 33/20

Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Konkurrentenstreit nach Art. 33 Abs. 2 GGVerletzung der Fürsorgepflicht als öffentlich-rechtliche StreitigkeitZusammenhangsklage nur bei noch parallel anhängigem Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 202/20

DRsp Nr. 2020/14191

Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Konkurrentenstreit nach Art. 33 Abs. 2 GG Verletzung der Fürsorgepflicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit Zusammenhangsklage nur bei noch parallel anhängigem Verfahren

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.2. Der Rechtsweg ist in Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst daher auch dann allein zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn sich ein bereits im Arbeitsverhältnis beschäftigter Bewerber auf eine ausgeschriebene andere Stelle bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum Zwecke der "Beförderung" und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis bewirbt, sofern in dem Konkurrentenstreitverfahren Art. 33 Abs. 2 GG die streitentscheidende Norm ist.