BAG - Urteil vom 18.05.2017
8 AZR 74/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 16; AGG § 22; ArbGG § 61b; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 252; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; AVR § 45 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 11; Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 2000/43/EG Art. 7 Abs. 3; Richtlinie 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 2006/54/EG Art. 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 23
ArbRB 2017, 366
AuR 2017, 513
BAGE 159, 159
BB 2017, 2611
DB 2017, 7
EzA AGG § 15 Nr. 29
MDR 2018, 348
NJW 2018, 95
NZA 2017, 1531
ZIP 2017, 2496
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 482/13
ArbG Bonn, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 317/13

Ausschlussfrist für Entschädigung oder Schadensersatz wegen Benachteiligung mit Unionsrecht vereinbarDarlegungs- und Beweislast zur Geltendmachung entgangenen Arbeitsentgelts wegen ungerechtfertigter BenachteiligungGeltung der Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz auf nachgewiesenen Fälle ungerechtfertigter BenachteiligungBeginn der Ausschlussfrist bei Belästigungen ab dem letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfall

BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 74/16

DRsp Nr. 2017/15038

Ausschlussfrist für Entschädigung oder Schadensersatz wegen Benachteiligung mit Unionsrecht vereinbar Darlegungs- und Beweislast zur Geltendmachung entgangenen Arbeitsentgelts wegen ungerechtfertigter Benachteiligung Geltung der Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz auf nachgewiesenen Fälle ungerechtfertigter Benachteiligung Beginn der Ausschlussfrist bei Belästigungen ab dem letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfall

1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus. 2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen. Orientierungssätze: