BAG - Urteil vom 30.03.1989
6 AZR 769/85
Normen:
BRTV-Bau § 16 Abs. 1; Zuwendungs-TV § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3;
Fundstellen:
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 79
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 33/85
ArbG Freiburg, vom 29.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 489/84

Ausschlussfrist: gerichtliche Geltendmachung einer Forderung

BAG, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 769/85

DRsp Nr. 2001/14849

Ausschlussfrist: gerichtliche Geltendmachung einer Forderung

1. Gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch verfällt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV-Bau auch, wenn die Gegenpartei den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs erklärt und er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 2. Die Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. Für den Schuldner muss ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt; die Höhe der Forderung muss zum mindesten annähernd bezeichnet werden. Von der Bezeichnung der Höhe kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist.