»1. Ein Unternehmen, das Tiefkühlwaren ausschließlich direkt an Privathaushalte (Endverbraucher) durch Verkaufsfahrer vertreibt, betreibt einen Einzelhandel und wird deshalb vom fachlichen Geltungsbereich des in Brandenburg allgemeinverbindlichen MTV-Einzelhandel erfasst.2. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 17 Abs. 2MTV-Einzelhandel Brandenburg umfasst auch Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung einer (überzahlten) Arbeitsvergütung.«