BAG - Urteil vom 29.06.1989
6 AZR 459/88
Normen:
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 § 28 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 62, 217
AP Nr. 103 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1989, 2628
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 78
MDR 1989, 1127
NZA 1989, 897
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 144/88
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1029/87

Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar

BAG, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 459/88

DRsp Nr. 2001/14725

Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar

Eine unzulässige Feststellungsklage erfüllt nicht die Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist.

Normenkette:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 § 28 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Bestand und Höhe einer tariflichen Sonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1981 im metallverarbeitenden Betrieb der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 (MTV) und das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 17. November 1976 (TA 13. ME) Anwendung.

§ 28 MTV bestimmt in seiner Nr. 3:

(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung der Lohnperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Die Geltendmachung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

(II) ...