LAG Thüringen - Urteil vom 18.02.2020
1 Sa 387/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 533/18

Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen erheblicher Gehaltskürzungen

LAG Thüringen, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 387/18

DRsp Nr. 2021/18596

Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen erheblicher Gehaltskürzungen

Ein Gehaltsrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Arbeitnehmerkündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung des Lohns eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer dieses Verhalten des Arbeitgebers abgemahnt hat. Bei fortlaufenden Lohnabzügen von etwa 30 % der monatlichen Vergütung ist dem Arbeitnehmer ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das 1. Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 16.10.2018 - 1 Ca 533/18 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung vom 16.04.2018.