LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2019
6 Sa 186/19
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1740/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bürokraft für Außendienstmitarbeiter eines VersicherersVersendung betrieblicher Kundendaten an die private E-Mail-Adresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 186/19

DRsp Nr. 2020/3339

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bürokraft für Außendienstmitarbeiter eines VersicherersVersendung betrieblicher Kundendaten an die private E-Mail-Adresse

Es stellt einen an sich geeigneten Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bürokraft für Außendienstmitarbeiter eines Versicherers dar, wenn diese im gewichtigem Umfang betriebliche Kundendaten an ihre private E-Mail-Adresse übermittelt hat, ohne dass sie hierfür einen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund dargetan hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. April 2019 - 11 Ca 1740/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten wegen des Versands betrieblicher Daten auf einen privaten Email-Account der Klägerin und um einen Abfindungsanspruch.

1. 2. 1. 2.