LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2019
7 Sa 35/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 29 Abs. 1 Buchst. f; TVöD § 34 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1770/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gemeindearbeiters wegen unrichtiger Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 35/19

DRsp Nr. 2020/6100

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gemeindearbeiters wegen unrichtiger Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 2. Jedoch ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen, wenn sich der Verstoß nicht als so gravierend darstellt, dass er vom Arbeitgeber unter keinen Umständen hingenommen werden kann (hier: Erfordernis einer erneuten Abmahnung bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2018 - 2 Ca 1770/18 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 29 Abs. 1 Buchst. f; TVöD § 34 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 8. Juni 2018 und 12. Juli 2018.

1. 2. 3. 4.