LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2019
5 Sa 311/18
Normen:
BGB § 394; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1688/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines mit der Bauleitung und Baubetreuung beauftragten Mitarbeiters eines Bauunternehmens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 311/18

DRsp Nr. 2020/552

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines mit der "Bauleitung und Baubetreuung" beauftragten Mitarbeiters eines Bauunternehmens

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dreier - vom Arbeitnehmer bestrittener - Pflichtverletzungen abgemahnt, so kann die anschließende außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann auf weitere vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung liegende Pflichtverletzungen gestützt werden, sofern sich daraus ein über das abgemahnte Verhalten hinaus gehender Kündigungsgrund ergibt und es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der drei Abmahnungen Gelegenheit zu geben, seine Arbeitsweise zu ändern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kündigungsvorwurf auf der gleichen Linie liegt wie die bereits abgemahnten Pflichtverstöße (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. April 2018, Az. 9 Ca 1688/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über Ansprüche auf Arbeitsentgelt.

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