LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2019
2 Sa 121/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 818/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen unentschuldigter Abwesenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 121/19

DRsp Nr. 2020/3173

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen unentschuldigter Abwesenheit

1. Unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Urlaubsnahme eines Arbeitnehmers sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Denn ein Arbeitnehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er mangels einer Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist. 2. Die fristlose Kündigung ist auch in Ansehung einer langjährigen Betriebszugehörigkeit wirksam, da die eigenmächtige Abwesenheit von Arbeitnehmern in einem Produktionsbetrieb mit erheblichen Einschränkungen verbunden ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - in der Pfalz - vom 26.02.2019 - 6 Ca 818/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 26.02.2019 - 6 Ca 818/18 abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.