LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2019
2 Sa 436/18
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 586/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Beschäftigten im Institut für Physik einer Universität wegen Diebstahls eines Oszilloskops

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 436/18

DRsp Nr. 2020/14647

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Beschäftigten im Institut für Physik einer Universität wegen Diebstahls eines Oszilloskops

1. Hat ein technischer Angestellter im Dienst des Instituts für Physik einer Universität ein im Eigentum des Landes stehendes Oszilloskop mit nach Hause genommen, repariert und über die Internet-Auktionsplattform eBay veräußert, so rechtfertigt dies an sich die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Jedoch erweist sich die außerordentliche Kündigung aufgrund der anzustellenden Interessenabwägung bei einer bis auf eine nahezu 20 Jahre zurückliegende Abmahnung beanstandungsfrei verlaufenen 36-jährigen Betriebszugehörigkeit als nicht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere dann, wenn das betroffene Gerät schon längere Zeit defekt war und mehr als 12 Jahre zusammen mit einer Vielzahl von veralteten, teils defekten Geräten im Keller des Instituts aufbewahrt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.10.2018 - 2 Ca 586/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

1. 2.