LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2019
3 Sa 25/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 908/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines TÜV-Prüfers im mobilen Dienst wegen Manipulationen bei der Ausstellung von Prüfzeugnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 25/19

DRsp Nr. 2020/553

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines TÜV-Prüfers im mobilen Dienst wegen Manipulationen bei der Ausstellung von Prüfzeugnissen

Es rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines TÜV-Prüfers auch ohne voran gegangene Abmahnung, wenn der dringende Verdacht besteht, dass dieser mindestens zwei Fahrzeuge ungeprüft mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen hat. Bei solch gravierenden Vorwürfen fällt auch eine mehr als 17-jährige Betriebszugehörigkeit nicht ins Gewicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, AZ.: 5 Ca 908/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie darüber, ob der Kläger die einstweilige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.