LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2019
17 Sa 3/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3738/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 3/19

DRsp Nr. 2020/3170

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

1. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen (hier: durch Versendung islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten an einen Arbeitskollegen türkischer Herkunft) sind "an sich" geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Ein Arbeitnehmer kann sich für ein solches Verhalten regelmäßig nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.11.2018 (11 Ca 3738/18) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen eine außerordentliche Kündigung vom 04. Juni 2018, eine außerordentliche Kündigung vom 05. Juni 2018 (deren Zugang der Kläger bestreitet) und eine hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. Juni 2018.

1. 2. 1. 2.