LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2019
7 Sa 109/19
Normen:
BGB § 294; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611a Abs. 1 S. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 703/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher ArbeitsverweigerungVoraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 109/19

DRsp Nr. 2020/6063

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

1. Sieht der mit einem Brandschutztechniker geschlossene Arbeitsvertrag vor, dass er "ggfls. auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc." beschäftigt wird, so ist die Arbeitsleistung grundsätzlich vom Betriebssitz aus, ggfls. auch auswärtig zu erbringen. In örtlicher Hinsicht ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt. 2. Hat der Arbeitnehmer somit seine Arbeitsleistung am Betriebssitz zu erbringen, so muss er diesen auch dann zur erstmaligen Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit aufsuchen, wenn ihm ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Es stellt kein ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung dar, wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall an seinem Wohnort auf einen Arbeitseinsatz wartet.