LAG Köln - Urteil vom 04.07.2019
7 Sa 38/19
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2671/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung des Geschäftsführers des Arbeitgeberunternehmens

LAG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 38/19

DRsp Nr. 2019/15984

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigung des Geschäftsführers des Arbeitgeberunternehmens

Zur Frage, ob die Bezeichnung des Chefs einer kleinen Baufirma mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern als "Arschloch" durch einen Bauarbeiter im Rahmen eines Streitgesprächs ausreicht, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den vorliegenden Einzelfall verneint).

1. Die Bezeichnung des Geschäftsführers eines kleinen Bauunternehmens als "Arschloch" und das Verlassen der Baustelle während der Arbeitszeit sind zwar grundsätzlich geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Jedoch kann es bei elfjähriger Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber zumutbar sein, mit der Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (hier: 4 1/2 Monate) zuzuwarten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2018 in Sachen 3 Ca 2671/18 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.04.2018 fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung am 31.08.2018 fortbestanden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.