LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 430/19
Normen:
BetrAVG § 1 b; BGB § 177; BGB § 179; BGB § 626; GewO § 106; ZPO § 156; ZPO § 533;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 40
BB 2021, 691
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 728/19

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung des Arbeitnehmers, sich angesichts einer bestimmten Weisung des Arbeitgebers krank schreiben zu lassen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 430/19

DRsp Nr. 2020/13794

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung des Arbeitnehmers, sich angesichts einer bestimmten Weisung des Arbeitgebers krank schreiben zu lassen

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krank schreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.

Tenor

1.

Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5. September 2019 - 1 Ca 728/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 b; BGB § 177; BGB § 179; BGB § 626; GewO § 106; ZPO § 156; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und um Zahlung von Arbeitsvergütung.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.