LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2020
5 Sa 123/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1852/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sog. Krankfeierns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 123/19

DRsp Nr. 2020/6663

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sog. "Krankfeierns"

1. Das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (umgangssprachlich: "Krankfeiern") kann einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Denn der Arbeitnehmer begeht regelmäßig einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers, wenn er sich für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungen gewähren lässt. 2. Zwar stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gesetzlich vorgesehenen und gewichtigsten Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dar. Jedoch können im Einzelfall aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung bestehen. 3. Es spricht entscheidend gegen die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn der Arbeitnehmer am vorangegangenen Tag auf die Verabschiedung einer Arbeitskollegin entgegnet hat: "Morgen bin ich nicht da, da feiere ich krank".

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019, Az. 2 Ca 1852/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand