LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2019
7 Sa 62/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen tätlichen und verbalen Angriffs auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 62/19

DRsp Nr. 2020/4904

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen tätlichen und verbalen Angriffs auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen

Die Drohung, ein angestellter Zeitungszusteller werde einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, der ihn auf einer Begehung seines Bezirks begleiten soll, mit einem Messer schwer verletzen, stellt an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2018, Az.: 2 Ca 236/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2018.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zustellbranche. Sie besorgt die Zustellung von Zeitungen, personalisierten Sendungen und sonstigen Zustellprodukten an Haushalte von Endverbrauchern.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2015 als Zeitungs- und Postzusteller beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

1. 2. 1. 2.