LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2019
26 Ta 615/18
Normen:
ZPO § 252;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
LAGE ZPO 2002 § 148 Nr. 10
NZA-RR 2019, 385
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10062/18

Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens, z.B. Vorabentscheidungsverfahren beim EuGHVoraussetzungen einer Aussetzung des VerfahrensÜberprüfung eines Aussetzungsbeschlusses im BeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung zur Aussetzung des Verfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 26 Ta 615/18

DRsp Nr. 2019/8028

Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens, z.B. Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung zur Aussetzung des Verfahrens

1. In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden. 2. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19). 3. Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen. 4. Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9).