LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.04.2020
7 Ta 44/20
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; ArbGG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4003/18

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPOErfordernis des Einvernehmens der Parteien zur Durchführung eines Musterprozesses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 7 Ta 44/20

DRsp Nr. 2020/7057

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO Erfordernis des Einvernehmens der Parteien zur Durchführung eines Musterprozesses

1. Nach § 148 ZPO ist die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreites Voraussetzung für dessen Anwendung und kein Ermessenskriterium. 2. Bei mehreren anhängigen Verfahren, bei denen dieselbe Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, kommt die Durchführung eines Musterprozesses nur im Einvernehmen der Parteien in Betracht und kann grundsätzlich nicht durch das Gericht mit einer Aussetzung der weiteren Verfahren erzwungen werden.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 12.02.2020 - 9 Ca 4003/18 - aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 252; ArbGG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Klage vom 30.07.2018 erhob die Klägerin Eingruppierungsfeststellungsklage und begehrte Höhergruppierung unter Hinweis darauf, dass sie zeitlich überwiegend Coombs-Tests durchführe und deshalb in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVÖD-VKA, Besonderer Teil Nr. 10 "medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten" einzugruppieren sei.