I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 12.02.2020 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit Klage vom 30.07.2018 erhob die Klägerin Eingruppierungsfeststellungsklage und begehrte Höhergruppierung unter Hinweis darauf, dass sie zeitlich überwiegend Coombs-Tests durchführe und deshalb in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVÖD-VKA, Besonderer Teil Nr. 10 "medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten" einzugruppieren sei.
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