BAG - Urteil vom 14.12.2023
10 AZR 412/20
Normen:
ZPO § 148 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 369/19
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 41/20

Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Beanspruchung höherer Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 412/20

DRsp Nr. 2024/3453

Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Beanspruchung höherer Nachtarbeitszuschläge

Dem Kläger stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, da die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz verlangt, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit im Sinne des Tarifvertrags leistet, behandelt wird. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot (vgl. § 9 Abs. 1 ArbGG) eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint (hier verneint). Abwägungsrelevant ist dabei u.a. die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer.

Tenor