LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2019
5 Ta 35/19
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 495;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 13278/18

Aussetzungsbeschluss im pflichtgemäßen Ermessen des GerichtsEingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensausübung in der Beschwerdeinstanz über die Aussetzung des VerfahrensFehlerhafte Ermessensausübung beim Aussetzungsbeschluss

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 35/19

DRsp Nr. 2019/8309

Aussetzungsbeschluss im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensausübung in der Beschwerdeinstanz über die Aussetzung des Verfahrens Fehlerhafte Ermessensausübung beim Aussetzungsbeschluss

1. Eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen noch zu klärenden Rechtsverhältnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null muss eine Aussetzung erfolgen.2. Der Beschwerderechtszug hat eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis dahingehend, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen überschritten oder wesentliche Aspekte verkannt hat.3. Liegt schon eine - nicht rechtskräftige - Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers vor, kommt eine Aussetzung eines Rechtsstreits über daraus folgende Entgeltansprüche regelmäßig nicht in Betracht. Sowohl das Interesse des Arbeitnehmers am baldigen Erhalt seiner Vergütung als auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung schränken die Ermessensfreiheit des Arbeitsgerichts über die Verfahrensaussetzung nahezu vollständig ein.

I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 - 57 Ca 13278/18 - wird aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 495;

Gründe:

I.