LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2019
2 Sa 97/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 398/18

Auswahlvermerk des Arbeitgebers als Prüfungsgrundlage für das Auswahlermessen bei der KonkurrentenklageZeugnisbewertung im Hinblick auf den ausgeschriebenen DienstpostenPersönliche Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG als Oberbegriff für die Persönlichkeit und die charakterlichen Eigenschaften des Beamten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 97/18

DRsp Nr. 2019/12155

Auswahlvermerk des Arbeitgebers als Prüfungsgrundlage für das Auswahlermessen bei der Konkurrentenklage Zeugnisbewertung im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten Persönliche Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG als Oberbegriff für die Persönlichkeit und die charakterlichen Eigenschaften des Beamten

1. Kommt es bei einer Konkurrentenklage auf die Frage an, ob der Arbeitgeber sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, wird dies anhand des Auswahlvermerks des Arbeitgebers geprüft. 2. Bei der Bewertung der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Zeugnisse muss neben der dort ausgewiesenen Endnote auch der Zweck betrachtet werden, der mit der Bewertung der Zeugnisse verfolgt wird. Dieser ist in der Gewinnung von Erkenntnissen für die Eignung der Bewerberinnen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu sehen. Deshalb müssen die Anforderungen, die für den ausgeschriebenen Dienstposten gelten, mit den Anforderungen der Dienstposten verglichen werden, für die die Zeugnisse erteilt wurden. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass ein weniger gut ausgefallenes Zeugnis, das für eine Stelle erteilt wurde, die im Vergleich zum ausgeschriebenen Dienstposten ein höheres Anforderungsprofil aufweist, gedanklich aufgewertet werden muss.