OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2019
15 E 863/19
Normen:
SGB VIII § 65; IFG NRW § 4 Abs. 1; IFG NRW § 4 Abs. 2 S. 1; IFG NRW § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e);
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 183/19

Auswirkung des besonderen Weitergabeverbots des § 65 SGB VIII auf den Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der begehrten Information im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW; Erforderlichkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 15 E 863/19

DRsp Nr. 2019/16917

Auswirkung des besonderen Weitergabeverbots des § 65 SGB VIII auf den Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; Bestehen eines "rechtlichen Interesses an der Kenntnis der begehrten Information" im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW; Erforderlichkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden

Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII steht einem Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Ein "rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information" im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 e) IFG NRW erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 65; IFG NRW § 4 Abs. 1; IFG NRW § 4 Abs. 2 S. 1; IFG NRW § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e);

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.