OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.05.2019
5 U 75/18
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 229/17

Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer KapitalversicherungSicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 5 U 75/18

DRsp Nr. 2020/12254

Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitalversicherung Sicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche

Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert den Versicherungsnehmer einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung nicht daran, mittels Sicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche zu verfügen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 229/17 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.713,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch genommen.